Home

Fachanwalt für Insolvenzrecht

Insolvenzrecht ist kein Endpunkt.
Es ist ein Ordnungsverfahren.

Die Insolvenzordnung kennt nicht nur die Abwicklung. Sie kennt Sanierung, Eigenverwaltung, Schutzschirm, Insolvenzplan und übertragende Sanierung. Welches Verfahren trägt, entscheidet sich früh — meist Monate vor dem Antrag. Wer die Optionen kennt, behält die Steuerung.

Leistungen

Drei Adressaten. Ein Rechtsrahmen.

Die Insolvenzordnung gilt für alle. Die Wege durch sie unterscheiden sich nach Person, Pflichtenstellung und wirtschaftlichem Sachverhalt.

01

für Geschäftsführer

juristischer Personen

Antragspflicht nach § 15a InsO, Haftung nach § 15b InsO, Wahl zwischen außergerichtlicher Sanierung, Schutzschirmverfahren, (vorläufiger) Eigenverwaltung mit Insolvenzplan und Regelverfahren mit oder ohne übertragende Sanierung.

02

für Selbständige

und ehemals Selbständige

Abgrenzung zwischen Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz nach § 304 InsO, außergerichtliche Sanierung, Eigenverwaltung, Insolvenzplan, übertragende Sanierung — und die Frage, ob das unternehmerische Engagement fortgeführt oder beendet werden soll.

03

für Verbraucher

natürliche Personen ohne unternehmerische Tätigkeit

Außergerichtlicher Einigungsversuch, gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren, Verbraucherinsolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung nach drei Jahren — und der Insolvenzplan als eigenständige Sanierungsmöglichkeit auch für Verbraucher.

Grundsätze

Verfahren ist Gestaltung.

Frühzeitigkeit

Sanierungsoptionen verengen sich mit fortschreitender Krise. Das Schutzschirmverfahren setzt drohende, nicht eingetretene Zahlungsunfähigkeit voraus (§ 270d InsO). Wer zu spät kommt, verliert nicht das Verfahren, aber die Auswahl.

Haftung

Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung beginnt ein eigenes Pflichtenregime. § 15a InsO begründet die Antragspflicht, § 15b InsO die Haftung für Zahlungen nach Insolvenzreife. Beides ist strafbewehrt und individuell.

Steuerung

Eigenverwaltung erhält die Geschäftsführungsbefugnis; Insolvenzplan erhält die rechtliche Identität des Schuldners; übertragende Sanierung erhält den Betrieb, nicht den Rechtsträger. Die Wahl prägt das Ergebnis.

Sachlichkeit

Insolvenzrecht arbeitet mit Fristen, Anfechtungstatbeständen, Quoten und Mehrheiten. Es kennt keine Eile ohne Form und keine Gestaltung ohne Dokumentation. Beratung folgt dieser Ordnung.

Beratung beginnt mit Sachverhalt.

inso.help ist eine Informationsseite. Eine konkrete Bewertung ersetzt sie nicht. Der Kontakt zu den Standorten ist über die Standortseite erreichbar.

Nach oben scrollen
Zum Inhalt springen